Schenkung und Grundstücksübertragungen Drucken E-Mail

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten und Kinder eine große Bedeutung zu.

Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von Vorweggenommener Erbfolge.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung(Testament oder Erbvertrag) erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung  spricht zunächst, dass dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird.

Die  Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden (Rückübertragungsklauseln, über die der Notar aufklärt).
Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile.


Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

  • Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kindern kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werde.
  • Pflichtteilansprüche von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werde (Lauf der Verjährung).
  • Streitigkeiten unter den Kindern können vermieden werde, indem alle Kinder an der Übertragung mitwirken und Ausgleichungen oder Verzichte der weichenden Erben abschließend geregelt werden.
  • Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebende vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag ja nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber, Einräumung von Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen.

Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen (Steuerberater).

Der Notar wird mit Ihnen einen Ihren Bedürfnisse entsprechenden Vertag erarbeiten und Auswirkungen im Einzelnen erörtern.

Hinweis:
Die obigen enthaltenen Ausgaben und Beispiele, sind sorgfältig zusammengestellt. Sie geben jedoch lediglich einen allgemeinen Überblick  und ersetzen auf keinen Fall rechtliche Beratung im Einzelfall

Walter Schott
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Familienrecht
Amtssitz in Lampertheim in der Nähe von Mannheim

 
Grundpfandrechte, Grundschulden oder Hypotheken Drucken E-Mail

Im Regelfall kann der Kaufpreis nicht vollständig aus eigenem Vermögen aufgebraucht werden, vielmehr ist zusätzlich die Aufnahme eines Darlehens bei einer Bank erforderlich. Nehmen Sie bei der Bank ein solches Darlehen auf, wird ein Darlehensvertrag zwischen Ihnen und der Bank geschlossen. In diesem Darlehensvertrag sind die Bedingungen des Darlehens vereinbart, insbesondere die Laufzeit und der Zinssatz des Darlehens. Damit Ihnen die Bank das Darlehen gewährt, verlangt die Bank Sicherheit für den Fall, dass Sie Sie das Darlehen nicht zurückzahlen können. Als Eigentümer oder Erwerber eines Grundstücks können Sie das Grundstück als Sicherheit verwenden, in dem Sie zugunsten der Bank eine Grundschuld oder eine Hypothek bestellen. Diese werden in das Grundbuch eingetragen. Grundschuld und Hypothek geben der Bank das Recht, das verpfändete Grundstück versteigern zu lassen.

Die Hypothek kann in gleicher Weise wie die Grundschuld als Sicherheit für ein Darlehen dienen. Zwischen beiden Sicherungsmitteln bestehen zwar Unterschiede, für den Darlehnsnehmer wirken sich diese aber im Regelfall nicht aus. In der Praxis hat sich von den beiden Sicherheiten weitgehend die Grundschuld durchgesetzt Die Hypothek ist der Kreditwirtschaft selten geworden. Die Grundschuld bietet unter anderem den Vorteil der problemlosen und schnellen Neuvalutierung, falls das bisherige Darlehen ganz oder teilweise zurückgezahlt ist und ein neues Darlehen aufgenommen werden soll. Grundschulden lässt man aus diesem Grund nach Rückzahlung des Darlehens auch nicht unbedingt löschen. Die Grundschuld kann später wieder als Sicherheit für neue Darlehen verwandt werden. Eine Löschung verursacht Kosten, außerdem entstehen im Falle einer Neueitragung einer Grundschuld, was für das nunmehrige spätere Darlehen nach Löschung wieder erforderlich wäre, wieder die Kosten ursprünglichen Eintragung.

Die Erklärung, mit der Sie der Eintragung der Grundschuld zustimmen, bedarf der notariellen Form. Der Grundschuldbestellung liegen im Regelfall Formulare der Banken zugrunde. Der Notar erläutert Ihnen den Inhalt dieser oft komplizierten Texte.

Welche Schulden durch die Grundschuld abgesichert werden, ergibt sich regelmäßig nicht aus dem Grundschuldformular selbst, sondern ist einer gesonderten Vereinbarung – der so genannten Zweckerklärung –g eregelt, die nicht der notariellen Form bedarf. Hier kann vorgesehen sein, dass nur ein konkretes Darlehen gesichert wird oder aber sämtliche Verbindlichkeiten des Schuldners aus seiner Geschäftsverbindung mit der Bank (Beispiel: Überziehung des Girokontos, spätere Darlehen) abgesichert werden: Ein wichtiger Unterschied, insbesondere für den Fall, in dem der Eigentümer sein Grundstück als Sicherheit für fremde Verbindlichkeiten (Beispiel: Darlehen des Ehemannes) zur Verfügung stellt. Bei Zweifelsfragen hilft Ihnen Ihr Notar.

Der im Grundschuldformular angegebene Zinssatz ist zumeist viel höher, als der im Darlehensvertrag vereinbarte Darlehenszinssatz. Der Grund liegt darin, dass die angegebenen Zinsen genauso wie der Grundschuldbetrag nur die Obergrenze angeben, bis zu der die Bank maximal abgesichert ist. Was tatsächlich zurückgezahlt werden muss, ergibt sich nicht aus der Grundschuld, sondern aus dem Darlehensvertrag.

In der Regel enthalten die Grundschuldbestellungsurkunden Vereinbarungen über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz und das persönliche Vermögen des Darlehensnehmers.

Die Beurkundung einer solchen Erklärung verschafft der Gläubigerin zusätzliche Sicherungen im Falle der Insolvenz des Darlehensnehmers. Die Gläubigerin kann bei Zahlungsverzug auf Grund einer solchen Erklärung unmittelbar entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen durchführen, ohne dass ein nochmaliges gerichtliches Klageverfahren notwendig wäre.
Die Einzelheiten dieser Regelungen erläutert Ihnen Ihr Notar.

Sofern das abgesicherte Darlehen vertragsgemäß zurückgezahlt ist, ist die Bank verpflichtet, der Löschung der Grundschuld durch Erteilung einer Löschungsbewilligung zuzustimmen.


Hinweis:
Die obigen enthaltenen Ausgaben und Beispiele, sind sorgfältig zusammengestellt. Sie geben jedoch lediglich einen allgemeinen Überblick  und ersetzen au keinen Fall rechtliche Beratung im Einzelfall

Walter Schott
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Familienrecht
Amtssitz in Lampertheim in der Nähe von Mannheim