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Themenwelt des Notars
Was kosten Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung? Drucken
Geschrieben von Rechtsanwalt und Notar Schott, Lampertheim   

Was kostet eigentlich eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?

Die Kosten einer notariellen Vorsorgevollmacht sind durch Gesetz und Rechtsprechung nach oben begrenzt!

Eine Patientenverfügung kostet regelmässig ab 48,- Euro zzgl. Auslagen und Steuern.

Die Vorsorgevollmacht kostet - abhängig vom Vermögen des Vollmachtgebers - ab 21,- Euro bis maximal 366,- Euro netto; hinzu kommen Steuern und eine Unkostenpauschale des Notars für Kopiekosten und Porto.

Wichtig:

Die Kosten der Registrierung bei der Bundesnotarkammer - auf Wunsch durch den Notar im elektronischen Rechtsverkehr - löst keine zusätzlichen Notarkosten aus! Die Bundesnotarkammer erhebt eine Gebühr von ca. 16,- Euro pro Vollmachtgeber.

Rechtsanwalt und Notar Walter Schott, Fachanwalt für Familienrecht, nimmt am Elektronischen Rechtsverkehr mit dem Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer teil. Durch die Registrierung wird sichergestellt, dass die Vorsorgevollmacht schneller und leichter gefunden wird. Schon mehr als 500.000 Vollmachten sind in der Vorsorgedatenbank registriert / täglich erfolgen bis zu 440 Anfragen von Gerichten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht W. Schott informiert Sie gerne zum derzeit geltenden Betreuungsrecht und dem Recht der Patientenverfügung (Betreuungsvollmacht).

 

 
Was kostet eigentlich ein Testament? Drucken
Geschrieben von Rechtsanwalt und Notar Schott, Lampertheim   

Was kostet eigentlich ein Testament?

Dies hängt ganz vom Vermögen des Testators ab:

- bei einem Vermögen von 5.000,- Euro ab ca. 42,- Euro zzgl. Steuern 

- bei einem Vermögen von 100.000,- Euro ab ca. 207,- Euro zzgl. Steuern.

 
Kostenfreie Beratung durch einen Notar? Drucken
Geschrieben von Rechtsanwalt und Notar Schott, Lampertheim   

Kostenfreie Beratung durch einen Notar?

Kommt es zu einer notariellen Beurkundung z.B. eines Testamentes, Erbvertrages oder Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung, ist der Notar von Gesetzes wegen zur umfassenden Belehrung und Beratung verpflichtet, ohne dass dies ihm zusätlich vergütet wird.

Der Notar darf die Kosten der Beratung nicht berechnen - sie sind in den Kosten der Beurkundung einbegriffen. Kostenfreie Rechtsberatung!

 
Welcher Notar ist für mich zuständig? Drucken
Geschrieben von Rechtsanwalt und Notar Schott, Lampertheim   
Jeder kann den Notar frei wählen, der für ihn tätig werden soll. Allerdings darf der Notar Amtshandlungen nur in seinem Amtsbezirk vornehmen. Entfalten Rechtsgeschäfte außerhalb des Amtsbezirks des Notars Wirkungen, so hindert ihn das nicht, diese zu beurkunden. Wo sich bei einem Grundstückskaufvertrag z.B. ein Grundstück befindet, ist irrelevant.
 

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