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Schenkung und Grundstücksübertragungen

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten und Kinder eine große Bedeutung zu.

Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von Vorweggenommener Erbfolge.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung(Testament oder Erbvertrag) erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung  spricht zunächst, dass dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird.

Die  Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden (Rückübertragungsklauseln, über die der Notar aufklärt).
Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile.


Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

  • Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kindern kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werde.
  • Pflichtteilansprüche von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werde (Lauf der Verjährung).
  • Streitigkeiten unter den Kindern können vermieden werde, indem alle Kinder an der Übertragung mitwirken und Ausgleichungen oder Verzichte der weichenden Erben abschließend geregelt werden.
  • Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebende vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag ja nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber, Einräumung von Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen.

Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen (Steuerberater).

Der Notar wird mit Ihnen einen Ihren Bedürfnisse entsprechenden Vertag erarbeiten und Auswirkungen im Einzelnen erörtern.

Hinweis:
Die obigen enthaltenen Ausgaben und Beispiele, sind sorgfältig zusammengestellt. Sie geben jedoch lediglich einen allgemeinen Überblick  und ersetzen auf keinen Fall rechtliche Beratung im Einzelfall

Walter Schott
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Familienrecht
Amtssitz in Lampertheim in der Nähe von Mannheim

 
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